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1. Unsere sämtliche Leistungen und Lieferungen einschließlich der Angebote, Auskünfte und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen, auch wenn wir die Lieferung vornehmen und nicht nochmals ausdrücklich einen Widerspruch erklären.
2. Die AGB gelten im unternehmerischen Verkehr auch für künftige Geschäfte, ohne das es eines nochmaligen Einbezuges bedarf, sofern keine neue Fassung einbezogen werden soll.
3. In unseren Angeboten angegebenen Maß- und Gewichtsangaben sind nur Näherungswerte. Diese Angaben stellen innerhalb üblicher Schwankungsbreiten vorliegende Beschaffenheitsangaben und keine Garantien dar, es sei denn die Bezeichnung als Garantie ist erfolgt oder unsere verbindliche Einstandspflicht für die exakte Einhaltung von Angaben zur Ware ergibt sich anderweitig.
4. Unsere Angebote sind rechtlich unverbindlich, sofern wir keine als ausdrücklich als „verbindliche Angebote“ o.ä. Offerten unterbreiten. Liegt kein Bargeschäft zur sofortigen Zahlungin einem unserer Märkte vor, erfolgt der Vertragsabschlußmit Bestellung des Kunden und unserer Auftragsbestätigung bzw. bestellungsentsprechenden Lieferung innerhalb der in der Bestellung angegebenen Lieferfrist. Eine schriftliche Bestellung des Kunden ist für Bestellungen mit einem Warenwert von über 500,00 EUR erforderlich. Die Auftragsbestätigung erfolgt dann ebenfalls schriftlich.
5. Unser Personal ist nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, es sei denn, sie würden nachfolgend schriftlich bestätigt.
II. Preise
1. die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, jedoch exklusive Transport und Montage.
2. Soweit wir in unserer Werbung Rabatte anpreisen, erfolgt dies unter dem Vorbehalt ausreichender Verfügbarkeit.
3. Änderungen unserer Einkaufspreise können wir im unternehmerischen Verkehr an den Kunden zu Tagespreisen weitergeben.
4. Im unternehmerischen Verkehr können wir Skonti gewähren, dies bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Ein hiernach grundsätzlich zulässiger Skonto ist für das konkrete Kaufgeschäft nur abziehbar, wenn durch den Unternehmer sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Einhaltung der Skontofrist sind das Rechnugsdatum und der Zahlungseingang bei uns.
III. Lieferung, Empfangsperson, Gefahrenübergang, Lieferstopp
1. Lieferfristen sind Ausdruck unserer internen Planung und damit nur ungefähre Angaben, es sei denn, sie sind als verbindlich gekennzeichnet.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit das dem Kunden zumutbar ist.
3. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen in Fällen höherer Gewalt und bei anderen Störungen außerhalb unseres unmittelbaren Verantwortungsbereiches, wie z. B. Verkehrsstaus, Streik u.ä. Dies gilt auch dann, wenn diese Behinderung im Bereich unserer Zulieferer liegen.
4. Mit Bereitstellung der Ware zur Abholung in unserem Lager oder Märkten und Mitteilung an den Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt im unternehmerischen Verkehr auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernehmen.
5. Wird Anlieferung vereinbart, erfolgt diese immer bis zur Bordsteinkante.
6. Wir liefern an die uns durch den Kunden bekannt gegebene Adresse. Der Kunde hat die richtige Adresserfassung zu überprüfen. Wird der Kunde bei angekündigter Anlieferung nicht angetroffen, sind wir berechtigt, die Ware bei einer zur Entgegennahme bereiten Person in zumutbarem Umkreis der Lieferanschrift zu hinterlegen bzw. abzuladen.
7. Im unternehmerischen Verkehr unterliegt unsere Lieferpflicht dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
8. Das Bekanntwerden einer wesentlichen Vermögensverschlechterung berechtigt uns noch offene Lieferungen einzustellen. Ein solcher Fall wird insbesondere bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen angenommen. Wird uns in einem solchen Fall nicht Vorauskasse oder Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft binnen 2 Wochen ab Aufforderung geleistet, sind wir zum Rücktritt von der vom Zahlungsrückstand bestroffenen und noch offenen Teillieferung berechtigt.
9. Im unternehmerischen Verkehr berechtigt uns die Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden, offene Lieferungen einzustellen. Gelingt es dem Kunden nicht, die Rücknahme des Insolvenzantrages binnen 2 Wochen ab Antragsstellung zu erreichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag im Hinblick auf noch ausstehende Liefer-ungen berechtigt. Geleistete Anzahlungen können auf entgangenen Gewinn angerechnet werden. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, erfolgt die Fortsetzung der Lieferung nur gegen Sofortzahlung.
IV. Gewährleistung, Rügepflicht, Schadensersatz, Verjährung
1. Unsere Warenangaben sind reine Beschaffenheitsangaben unter dem Vorbehalt geringfügiger Schwankungen im unternehmerischen Verkehr unter dem Vorbehalt handelsüblicher Schwankungen.
2. für unerhebliche Abweichung von der angegebenen oder bemusterten Beschaffenheit ( z.B. abweichende Maserungen im Holz, Farbschattierungen, geringfügiger Abweichungen elektrischer Leistungesmerkmale etc.) leisten wir keine Gewähr. Gleiches gilt bei Umständen, welche zu einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit führen.
3. Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung der verkauften Ware zu dem durch den Kunden konkret verfolgtem Zweck, es sei denn, die Prüfung dieser Eignung ist Vertragsinhalt geworden.
4. Durch Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen sofern wir nicht ein tatsächliches Anerkenntnis unserer Verpflichtung abgegeben haben.
5. Wir haften auf Schadensersatz nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit unserers Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
- bei arglistiger Täuschung oder Verschweigen von Mängeln oder bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert wurde
- bei Mängeln der Liefergegenstände, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden gehaftet wird
- während des Verzuges
Bei schuldhafter Verletzung wensentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und sonstiger Mitarbeiter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Haften wir für leichte Fahrlässigkeit, ist der zu leistende Schadensersatz der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vorhersehbarkeit richtet sich dabei nach generell vorhersehbaren Umständen und den Informationen, welche wir vom Kunden über die geplante Verwendung erhalten haben.
6. Im unternehmerischen verkehr gelten folgende Zusatzpflichten: Die Ware ist nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich, spätestens aber bin
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nen 2 Werktagen nach Ablauf des Tages des Erhalts bei uns anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen nach Entdeckung eingehend bei uns schriftlich oder fernschriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge nicht oder zu spät, besteht keine Gewährleistungsrechte. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir die entstandenen Aufwendungen einschließlich unserer Rechtsberatungskosten ersetzt verlangen.
7. Beim Kauf von Neuprodukten im unternehmerischen Verkehr beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängel 12 Monate, sofern nicht eine Sache, die entsprechend der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, veräußert wurde. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung im unternehmerischen Verkehr ausgeschlossen.
8. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neu hergestellten Sachen binnen 24 Maonten, sofern sie nicht für ein Bauwerk entsprechend ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursachten. Ansprüche wegen Mängeln gebraucht veräußerter Sachen verjähren gegenüber Verbrauchern binnen 12 Monaten.
9. Für die in Ziffer IV.5. geregelten Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der dort ebenfalls erfassten Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die vorstehenden Verjährungsfristen nicht. Für diese Haftungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Rechungen sind sofort zur Zahlung fällig vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinabrung.
2. Uns bleibt es unbenommen, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen auf andere Schulden des Kunden zu verrechnen.
3. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4. Im unterneherischen Verkehr darf das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen nur unter gleichen Voraussetzungen ausgeübt werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die veräußerten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aus dem jeweiligen Liefergeschäft unser Eigentum. Erweiternd bleibt die Ware im unternehmerischen Verkehr unser Eigentum bis zur Tilgung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer. Der Gefahrenübergang bleibt vom Eigentumsvorbehalt unberührt. Der Kunde verwahrt die Sache bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Freigabe durch uns als Fremdbesitz.
2. Der Kunde ist im unternehmerischen Verkehr bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu vermischen, zu verbinden und zu veräußern. Der Widerruf wird bereits jetzt auf den Zeitpunkt der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das Eigentum nach §§ 947, 948 BGB geht das (Mit-)Eigentum des Kunden an der Ware wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über.
4. Wird von dem Kunden die Ware weiterveräußert, so tritt er uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf sowie aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegenüber dem Dritterwerber in Höhe des Wertes des (Mit-)Eigentümers sicherungshalber ab. Der Kunde ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zum Einzug der Forderung und Weiterleitung für unsere Rechnung bis auf Widerruf berechtigt. Der Widerruf wird auf den Fall der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden bereits jetzt ausgesprochen. Auf Verlangen wird der Kunde unverzüglich schriftlich Mitteilung machen, an wen veräußert wurde und welche Forderung hieraus offen stehen. Der Kunde wird auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung ausstellen.
5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden, sicherungsübereignen oder eine anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Ware vornehmen.
6. Überschreitet der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesichtern Ansprüche um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil frei.
7. Wird von Dritten Zugriff auf den Liefergegenstand (z.B. Pfändung) genommen, hat der Kunde sofort schriftlich Mitteilung zu machen und dem Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten der Wiederbeschaffung.
8. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, die Ware ohne gesonderte Fristsetzung sicherungshalber heraus zu verlangen. Zur Durchsetzung des Eigen-tumrechts sind wir berechtigt, den Liefergegenstand selbst abzuholen, im unternehmerischen Verkehr unter der Befugnis zum Betreten der Liegenschaften des Kunden.
10. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren im unternehmerischen Verkehr beantragt und der Antrag nicht binnen zwei Wochen wieder zurückgenommen oder ein solches Verfahren, gleich ob vorläufig oder endgültig eröffnet, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die ggf. bereits aus Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen der Kunden zu verwerten. Der Kunde hat hierzu die Forderungen uns gegenüber und seinen eigenen Abnehmern gegenüber unverzüglich offen zu legen. Einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters wird widersprochen.
VII. Auskünfte
Technische Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungmöglichkeiten unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen nach jeweiliger Erfahrung des Verkäufers. Die Aussagen sind jedoch, sofern nicht schriftlich durch uns gegeben, unverbindlich, maßgeblich sind die Angaben des Herstellers auf der Ware oder sonstigen Darstellungen.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtstand
1. Erfüllungsort für alle sich aus dem vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen ist der Sitz der Niederlassung des Bargeschäftes, anderenfalls die auf unserer Auftragsbestätigung angegebene Niederlassung.
2. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als Gerichtsstand Gera als vereinbart.
3. Es gilt deutsches Recht.
IX. Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit dieser AGB im übrigen nicht. Können Teile der unwirksamen Regelung sprachlich derartig abgegrenzt werden, dass ein ohne sonstige Änderung des Wortlautes wirksamer Restbestandteil der jeweiligen Klausel verbleibt, so bleibt die Klausel insoweit gültig Anderenfalls gilt Gesetzesrecht.
Stand 23.01.2008
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